bewiesen erachtet worden seien und diese Ausführungen mit Aktenhinweisen belegen sollen. Angesichts der differenzierten Erwägungen der Vorinstanzen, welche teilweise davon ausgehen, der Nachweis verschiedener Behauptungen könne offen bleiben (KG act. 2, S. 3 und OG act. 12, S. 7) bzw. der Beschwerdeführer habe verschiedene Behauptungen der Gegenpartei nicht bestritten (z.B. Kabelinstallationen: OG act. 12, S. 7), wäre vom Beschwerdeführer klar darzulegen gewesen, gegen welche konkreten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz er sich wenden wollte.