So führte er nur pauschal aus, das Gericht habe keine sichere Kenntnis in Bezug auf den unsorgfältigen Gebrauch der gemieteten Sache bzw. in Bezug auf die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber den andern Hausbewohnern und die Erwägungen der Vorinstanzen stützten sich bloss auf die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei. Durch die Unterlassung eines Beweisverfahrens sei er benachteiligt und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, insbesondere da kein "Parteiverhör" durchgeführt worden sei, in welchem die eingereichten und bisher unbeachtete Dokumente hätten behandelt werden können (KG act. 1). Auf derart pauschal erhobene Vorwürfe könnte nicht weiter eingegangen werden. Der