c) Diesen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde vermag die Eingabe des Beschwerdeführers allerdings nicht zu genügen. So führte er nur pauschal aus, das Gericht habe keine sichere Kenntnis in Bezug auf den unsorgfältigen Gebrauch der gemieteten Sache bzw. in Bezug auf die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber den andern Hausbewohnern und die Erwägungen der Vorinstanzen stützten sich bloss auf die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei.