a) Der Beschwerdeführer machte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanzen hätten seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei und kein "Parteiverhör" stattgefunden habe, in welchem die eingereichten und vom Gericht bisher nicht beachteten Dokumente hätten behandelt werden sollen. Die Vorinstanzen hätten keine sichere Kenntnis in Bezug auf den unsorgfältigen Gebrauch der gemieteten Sache bzw. in Bezug auf die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber den anderen Hausbewohnern, sondern gründeten ihre Erwägungen nur auf den Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei (KG act. 1, S. 1 f.).