selbe gilt bei einem Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung, welches zufolge des Auszugs des Mieters gegenstandslos geworden ist (vgl. mp 2000, 198 in: AJP 2001, S. 212). 6.2 Eine hälftige Teilung der Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens kommt vorliegend jedoch nicht in Frage, da auf die Nichtigkeitsbeschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt – ohnehin nicht hätte eingetreten werden können.