6.1 Gemäss § 65 ZPO werden die Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit nach freiem Ermessen des Gerichts festgelegt. Dabei kann entweder berücksichtigt werden, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, oder wer vermutlich obsiegt hätte, oder wer das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Es besteht kein Vorrang eines dieser Kriterien (ZR 82 Nr. 8 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung sind im Kanton Zürich die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Mieterstreckungsverfahrens, in welchem der Mieter eine neue Wohnung gefunden hat, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn das Begehren des Mieters nicht ohnehin hätte abgewiesen werden müssen (ZR 82 Nr. 8). Das-