die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsbeschwerde sind allenfalls im Rahmen der Kriterien zur Festlegung der Kostenfolgen zu berücksichtigen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das vorliegende Verfahren mit einem anderen Verfahren vor Bezirksgericht S. stehen soll, in welchem am 5. Januar 2005 eine Verhandlung anstehen soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht (KG act. 15, S. 2 unten). Er führt weder aus, um was es sich konkret bei jenem Verfahren handelt, noch inwiefern dieses auf das vorliegende Verfahren konkrete Auswirkungen haben könnte. Es kann somit nicht geprüft werden, - 4 -