Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe weiterhin ein Interesse an der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde, weil die Tragung der Verfahrenskosten zu klären sei (KG act. 10, S. 2) bzw. das Kassationsgericht habe die Rechtmässigkeit der Kündigung zu klären (KG act. 15, S. 2). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren sind ohnehin von Amtes wegen gemäss § 65 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzulegen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen); die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsbeschwerde sind allenfalls im Rahmen der Kriterien zur Festlegung der Kostenfolgen zu berücksichtigen.