5. Das vorliegende Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung der Einzimmerwohnung an der U.strasse 86 in T. ist durch den Auszug des Beschwerdeführers aus dieser Wohnung hinfällig und damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Keine der Parteien kann noch ein aktuelles rechtliches Interesse an der Frage, ob die Kündigung gültig gewesen sei, geltend machen, nachdem der Mieter ohnehin ausgezogen ist. Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe weiterhin ein Interesse an der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde, weil die Tragung der Verfahrenskosten zu klären sei (KG act.