Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2004 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zu den allfälligen Nebenfolgen Stellung zu nehmen (KG act. 13), worauf sowohl der Beschwerdeführer (KG act. 15) wie auch die Beschwerdegegnerin (KG act. 16) eine Stellungnahme abgaben.