4. Am 14. Oktober 2004 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben der Beschwerdegegnerin ein, wonach ihr der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004 mitgeteilt habe, die Wohnung werde nicht mehr gebraucht, weshalb sich die Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens stelle (KG act. 8). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2004 teilte sodann der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht mit, er habe auf den 15. Oktober 2004 eine neue Wohnung gefunden (KG act. 10). Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2004 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zu den allfälligen Nebenfolgen Stellung zu nehmen (KG act. 13), worauf sowohl der Beschwerdeführer (KG act.