Zudem stellte der Beschwerdeführer das Begehren, er sei im Sinne von § 85 ZPO von Kosten zu befreien (KG act. 1, S. 3). Der Beschwerdeführer hat auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erho- - 3 - ben (OG Prot. S. 5), auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2004 nicht eintrat (KG act. 17).