3. Gegen diesen letzteren Beschluss des Obergerichts vom 5. August 2004 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe dat. vom 5. September 2004 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt damit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie sinngemäss die Ungültigerklärung der Kündigung (KG act. 1, S. 3). Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. September 2004 einstweilen entsprochen (KG act. 6). Zudem stellte der Beschwerdeführer das Begehren, er sei im Sinne von § 85 ZPO von Kosten zu befreien (KG act.