Im anschliessend vom Kläger angehobenen Schlichtungsverfahren betreffend Anfechtung der Kündigung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes S. wurde mit Beschluss vom 12. März 2004 festgestellt, dass die Kündigung per 31. März 2004 gültig sei, und dem Mieter wurde eine letztmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30. September 2004 gewährt (MG act. 3/9). Daraufhin gelangte der Kläger mit Eingabe vom 10. Mai 2004 an das Mietgericht S. und beantragte wiederum die Ungültigerklärung der Kündigung (MG act. 1). Mit Urteil vom 28. Mai 2004 wurde die Klage abgewiesen und dem Kläger keine Erstreckung des Mietverhältnisses gewährt (MG act. 9 = OG act. 12).