1. Der Kläger war seit 1. September 1998 Mieter einer Einzimmerwohnung der Beklagten in der Liegenschaft U.strasse 86 in T. (MG act. 3/7/2). Mit Formular dat. vom 18. Dezember 2003 kündigte die Beklagte den Mietvertrag mit dem Kläger auf den 31. März 2004 (MG act. 3/2). Im anschliessend vom Kläger angehobenen Schlichtungsverfahren betreffend Anfechtung der Kündigung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes S. wurde mit Beschluss vom 12. März 2004 festgestellt, dass die Kündigung per 31. März 2004 gültig sei, und dem Mieter wurde eine letztmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30. September 2004 gewährt (MG act. 3/9).