{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040133_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D1C7CF786A62862EC1256F9C003B4C07_AA040133.pdf", "Checksum": "a49efe1f461d5eaf7fc9375f0266695b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regelung der Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:04", "Checksum": "948af00937720ff1f7487640c28bd56a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133\nRegeste:\nRegelung der Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit\n\n d) Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, es sei kein \"Parteiverhör\"\ndurchgeführt worden, wird einerseits nicht klar, ob er eine Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör während dem Hauptverfahren rügen wollte\n(was allerdings angesichts der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung\nmit je zwei Vorträgen der Parteien und der Möglichkeit des Beschwerdeführers\nzur Stellungnahme zu Dupliknoven nicht ersichtlich scheint: vgl. MG Prot. S. 2 -\n9), oder ob er das Unterlassen der Durchführung einer persönlichen Befragung im\nRahmen eines Beweisverfahrens beanstanden wollte. Diesbezüglich ist wiederum\ndarauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer darzulegen und mit Aktenzitaten\nzu belegen gehabt hätte, zu welchen Behauptungen er form- und fristgerecht eine\npersönliche Befragung beantragt hatte, welche in Verletzung der Bestimmungen\nüber das Beweisverfahren nicht durchgeführt worden wäre.\n\ne) Schliesslich ist nicht ersichtlich, welchen Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer mit einem Hinweis auf ein angebliches weiteres Gerichtsverfahren gegen\nden Hausverwalter und dessen Anwalt wegen Verleumdung (KG act. 1, S. 2)\ngeltend machen wollte. Darauf wäre nicht weiter einzugehen.\n\nf) Auf die derart unbestimmt gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift könnte daher aus den obgenannten Gründen gesamthaft nicht eingetreten werden.\n\n6.3 Im vorliegenden Fall sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens\ndem Beschwerdeführer, welcher mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde voraussichtlich unterlegen wäre, aufzuerlegen.\n- 7 -\n\n6.4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch das\nGesuch um Kostenbefreiung gestützt auf § 85 ZPO gestellt (KG act. 1, Antrag 4,\nS. 3). Dieses Begehren ist als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von § 84 ff. ZPO anzusehen. Die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung kann gemäss § 84 ZPO Parteien gewährt werden, welchen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich\nund ihre Familie die Gerichtskosten zu bezahlen, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist jedoch von der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auszugehen, welche sich – um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen – insbesondere in den vorstehenden Erwägungen gezeigt hat. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinne von § 84 ZPO ist, und das Gesuch für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.\n\n6.5 Gemäss § 68 ZPO hat in der Regel jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie\nihr Kosten auferlegt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat mit\nseiner Eingabe vom 26. Oktober 2004 betreffend Stellungnahme zur allfälligen\nGegenstandslosigkeit und den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zudem geltend gemacht, es erscheine gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin für ihre vom Beschwerdeführer verursachten Aufwendungen im Berufungs- wie\nim Beschwerdeverfahren (Information der Klientschaft über die Rechtsmittel, deren Bedeutung und Aussichten etc.) eine pauschale Entschädigung von Fr. 300.--\nzuzusprechen (KG act. 16). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin\nkann ihr (nachträglich) im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung für das vorgehende Berufungsverfahren zugesprochen werden. Jedoch scheint ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einige\nentschädigungspflichtige Aufwendungen hatte, obwohl keine Beschwerdeantwort\neingeholt worden war. Zum Einen machte sie mit ihrer Eingabe vom 14. Oktober\n2004 (KG act. 8 und 9) auf die Tatsache des Auszuges des Beschwerdeführers\naufmerksam und warf die Frage der Gegenstandslosigkeit auf, zum Anderen wurde sie mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 zur Stellungnahme zu den Kostenund Entschädigungsfolgen aufgefordert, welcher sie mit Eingabe vom 26. Oktober\n- 8 -\n\n2004 nachkam (KG act. 16). Ihr ist daher eine ihren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessene Entschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf das (sinngemässe) Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wird nicht\neingetreten.\n\n2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.\n\n4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 218.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MWSt.)\nzu entrichten.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich sowie an das Mietgericht des Bezirkes S., je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}