{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040133_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D1C7CF786A62862EC1256F9C003B4C07_AA040133.pdf", "Checksum": "a49efe1f461d5eaf7fc9375f0266695b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regelung der Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:04", "Checksum": "948af00937720ff1f7487640c28bd56a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133\nRegeste:\nRegelung der Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit\n\nob die Voraussetzungen gemäss § 53a ZPO zur Sistierung des Verfahrens vorliegen würden, weshalb auf das sinngemäss vom Beschwerdeführer gestellte Sistierungsgesuch (KG act. 15, S. 3) nicht eingetreten werden kann.\n\n6.1 Gemäss § 65 ZPO werden die Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit\nnach freiem Ermessen des Gerichts festgelegt. Dabei kann entweder berücksichtigt werden, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, oder wer vermutlich obsiegt hätte, oder wer das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat.\nEs besteht kein Vorrang eines dieser Kriterien (ZR 82 Nr. 8 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung sind im Kanton Zürich die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Mieterstreckungsverfahrens, in welchem der Mieter eine neue Wohnung gefunden hat, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn das Begehren\ndes Mieters nicht ohnehin hätte abgewiesen werden müssen (ZR 82 Nr. 8). Dasselbe gilt bei einem Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung, welches zufolge\ndes Auszugs des Mieters gegenstandslos geworden ist (vgl. mp 2000, 198 in:\nAJP 2001, S. 212).\n\n6.2 Eine hälftige Teilung der Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens kommt vorliegend jedoch nicht in Frage, da auf die Nichtigkeitsbeschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt – ohnehin\nnicht hätte eingetreten werden können.\n\na) Der Beschwerdeführer machte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend,\ndie Vorinstanzen hätten seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem\nkein Beweisverfahren durchgeführt worden sei und kein \"Parteiverhör\" stattgefunden habe, in welchem die eingereichten und vom Gericht bisher nicht beachteten\nDokumente hätten behandelt werden sollen. Die Vorinstanzen hätten keine sichere Kenntnis in Bezug auf den unsorgfältigen Gebrauch der gemieteten Sache\nbzw. in Bezug auf die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber den anderen\nHausbewohnern, sondern gründeten ihre Erwägungen nur auf den Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei (KG act. 1, S. 1 f.).\n\nb) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des\nVerfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger\nkonkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup-\n- 5 -\n\nteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288\nZiff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen\nStellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach\nden Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die\nvorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides\nauf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer\ntatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten,\ndie nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen\nworden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel\nseien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu §\n288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und\nStrafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\nc) Diesen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde\nvermag die Eingabe des Beschwerdeführers allerdings nicht zu genügen. So\nführte er nur pauschal aus, das Gericht habe keine sichere Kenntnis in Bezug auf\nden unsorgfältigen Gebrauch der gemieteten Sache bzw. in Bezug auf die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber den andern Hausbewohnern und die Erwägungen der Vorinstanzen stützten sich bloss auf die Tatsachenbehauptungen der\nGegenpartei. Durch die Unterlassung eines Beweisverfahrens sei er benachteiligt\nund sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, insbesondere da\nkein \"Parteiverhör\" durchgeführt worden sei, in welchem die eingereichten und\nbisher unbeachtete Dokumente hätten behandelt werden können (KG act. 1). Auf\nderart pauschal erhobene Vorwürfe könnte nicht weiter eingegangen werden. Der\nBeschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren klar darlegen müssen, welche\nrechtzeitig und formgültig erhobenen und bestrittenen, rechtlich relevanten Behauptungen von der Vorinstanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens als\n- 6 -\n\nbewiesen erachtet worden seien und diese Ausführungen mit Aktenhinweisen\nbelegen sollen. Angesichts der differenzierten Erwägungen der Vorinstanzen,\nwelche teilweise davon ausgehen, der Nachweis verschiedener Behauptungen\nkönne offen bleiben (KG act. 2, S. 3 und OG act. 12, S. 7) bzw. der Beschwerdeführer habe verschiedene Behauptungen der Gegenpartei nicht bestritten (z.B.\nKabelinstallationen: OG act. 12, S. 7), wäre vom Beschwerdeführer klar darzulegen gewesen, gegen welche konkreten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz er sich wenden wollte.\n\n"}