{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040133_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D1C7CF786A62862EC1256F9C003B4C07_AA040133.pdf", "Checksum": "a49efe1f461d5eaf7fc9375f0266695b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regelung der Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:04", "Checksum": "948af00937720ff1f7487640c28bd56a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040133\nRegeste:\nRegelung der Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040133/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nMargrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\nA. Z.,\ngeboren ..., von ..., X.strasse 158, Y.,\nKläger, Appellant und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nW. Versicherungs-Gesellschaft,\nY.,\nBeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. V.W., in Y.\n\nbetreffend Anfechtung Kündigung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2004 (NG040011/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Der Kläger war seit 1. September 1998 Mieter einer Einzimmerwohnung\nder Beklagten in der Liegenschaft U.strasse 86 in T. (MG act. 3/7/2). Mit Formular\ndat. vom 18. Dezember 2003 kündigte die Beklagte den Mietvertrag mit dem Kläger auf den 31. März 2004 (MG act. 3/2). Im anschliessend vom Kläger angehobenen Schlichtungsverfahren betreffend Anfechtung der Kündigung vor der\nSchlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes S. wurde mit Beschluss vom\n12. März 2004 festgestellt, dass die Kündigung per 31. März 2004 gültig sei, und\ndem Mieter wurde eine letztmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum\n30. September 2004 gewährt (MG act. 3/9). Daraufhin gelangte der Kläger mit\nEingabe vom 10. Mai 2004 an das Mietgericht S. und beantragte wiederum die\nUngültigerklärung der Kündigung (MG act. 1). Mit Urteil vom 28. Mai 2004 wurde\ndie Klage abgewiesen und dem Kläger keine Erstreckung des Mietverhältnisses\ngewährt (MG act. 9 = OG act. 12).\n\n2. Gegen dieses Urteil vom 28. Mai 2004 erhob der Kläger Berufung beim\nObergericht des Kantons Zürich (OG act. 13 und 18) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ungültigerklärung der Kündigung (OG\nact. 21). Mit Beschluss vom 5. August 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil\ndes Mietgerichts des Bezirkes S. vom 28. Mai 2004 (OG act. 22 = KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen letzteren Beschluss des Obergerichts vom 5. August 2004\nerhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit\nEingabe dat. vom 5. September 2004 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich\nkantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt damit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie sinngemäss die Ungültigerklärung der Kündigung\n(KG act. 1, S. 3). Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. September 2004 einstweilen entsprochen (KG act. 6). Zudem stellte der Beschwerdeführer das Begehren,\ner sei im Sinne von § 85 ZPO von Kosten zu befreien (KG act. 1, S. 3). Der Beschwerdeführer hat auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erho-\n- 3 -\n\nben (OG Prot. S. 5), auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober\n2004 nicht eintrat (KG act. 17).\n\n4. Am 14. Oktober 2004 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben der Beschwerdegegnerin ein, wonach ihr der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004\nmitgeteilt habe, die Wohnung werde nicht mehr gebraucht, weshalb sich die Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens stelle (KG act. 8). Mit Schreiben vom\n17. Oktober 2004 teilte sodann der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht mit,\ner habe auf den 15. Oktober 2004 eine neue Wohnung gefunden (KG act. 10). Mit\nPräsidialverfügung vom 20. Oktober 2004 wurde den Parteien Frist angesetzt, um\nzur Frage der Gegenstandslosigkeit und zu den allfälligen Nebenfolgen Stellung\nzu nehmen (KG act. 13), worauf sowohl der Beschwerdeführer (KG act. 15) wie\nauch die Beschwerdegegnerin (KG act. 16) eine Stellungnahme abgaben.\n\n5. Das vorliegende Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung der Einzimmerwohnung an der U.strasse 86 in T. ist durch den Auszug des Beschwerdeführers aus dieser Wohnung hinfällig und damit als gegenstandslos geworden\nabzuschreiben. Keine der Parteien kann noch ein aktuelles rechtliches Interesse\nan der Frage, ob die Kündigung gültig gewesen sei, geltend machen, nachdem\nder Mieter ohnehin ausgezogen ist. Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe weiterhin ein Interesse an der Behandlung der\nNichtigkeitsbeschwerde, weil die Tragung der Verfahrenskosten zu klären sei (KG\nact. 10, S. 2) bzw. das Kassationsgericht habe die Rechtmässigkeit der Kündigung zu klären (KG act. 15, S. 2). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das\nBeschwerdeverfahren sind ohnehin von Amtes wegen gemäss § 65 ZPO nach\nfreiem Ermessen des Gerichts festzulegen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen); die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsbeschwerde sind allenfalls im\nRahmen der Kriterien zur Festlegung der Kostenfolgen zu berücksichtigen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das vorliegende Verfahren mit einem anderen Verfahren vor Bezirksgericht S. stehen soll, in welchem\nam 5. Januar 2005 eine Verhandlung anstehen soll, wie der Beschwerdeführer\ngeltend macht (KG act. 15, S. 2 unten). Er führt weder aus, um was es sich konkret bei jenem Verfahren handelt, noch inwiefern dieses auf das vorliegende Verfahren konkrete Auswirkungen haben könnte. Es kann somit nicht geprüft werden,\n- 4 -\n\n"}