Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer J. M. aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren ist den Beschwerdegegnern keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. - 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 162.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.