Soweit er zudem – wie vorliegend betreffend seinem Ausschluss von den Verhandlungen vom 6. und 18. November 2003 – im eigenen Interesse über seine Zulassung prozessiert, können ihm ohnehin die Kosten auferlegt werden, da er diesbezüglich nicht als Nebenintervenient, sondern als Hauptpartei prozessiert (vgl. dazu Kass.Nr. 98/311 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner, Beschluss vom 4. Februar 1999, Erw. IV, sowie Kass.Nr. 99/259 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner, Beschluss vom 8. September 1999, Erw. IV). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer J. M. aufzuerlegen.