Dritter im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO ist sodann auch der Nebenintervenient, soweit er am Verfahren im Interesse der Hauptpartei teilnimmt. Vorliegend erschiene es krass stossend, die Kosten eines vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittels der Hauptpartei aufzuerlegen, nachdem sich das Rechtsmittel als zum vornherein aussichtslos erwiesen hat (vgl. oben Erw. 4). Soweit er zudem – wie vorliegend betreffend seinem Ausschluss von den Verhandlungen vom 6. und 18. November 2003 – im eigenen Interesse über seine Zulassung prozessiert, können ihm ohnehin die Kosten auferlegt werden, da er diesbezüglich nicht als Nebenintervenient, sondern als Hauptpartei prozessiert (vgl. dazu Kass.