5. Grundsätzlich wird – soweit die Beschwerde im Interesse der Hauptpartei erhoben wurde – nur die Hauptpartei, nicht jedoch der Nebenintervenient kostenpflichtig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1a zu § 45 ZPO). Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO können jedoch Dritten Kosten auferlegt werden, welche sie schuldhaft verursacht haben; Dritter im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO ist sodann auch der Nebenintervenient, soweit er am Verfahren im Interesse der Hauptpartei teilnimmt.