Soweit er mit diesem Antrag allenfalls beantragen wollte, auf die Anfechtungsklage sei nicht einzutreten, wäre ein solcher ohnehin unzulässig, da es im vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz einzig um den Ausschluss des Beschwerdeführers von zwei Verhandlungen vor erster Instanz ging und ein allfälliger Sachentscheid nach einer allfälligen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde sich einzig darauf hätte beziehen können. Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gesamthaft nicht einzutreten.