ansprüche aus materieller Expropriation geltend gemacht hatte, ging, ist nicht ersichtlich. Auch wurde in jenen Entscheiden darauf hingewiesen, dass im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (betreffend das Expropriationsverfahren) festgestellt wurde und die materiellen Forderungen des Beschwerdeführers zufolgen fehlenden Kausalzusammenhangs mit der festgestellten Verletzung abgewiesen worden waren.