4.2) wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Kassationsgericht auf Grund des von ihm genannten Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. November 2002 nicht (mehr) zuständig sein sollte, über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts zu entscheiden. Ein Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens betreffend paulianische Anfechtungsklage mit dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in welchem es offenbar um ein Verfahren über verschiedene Liegenschaften in N., bezüglich welcher der Beschwerdeführer Entschädigungs-