Nr. 2003/049Z i.S. des Beschwerdeführers c. St., Erw. 4.2) wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Kassationsgericht auf Grund des von ihm genannten Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. November 2002 nicht (mehr) zuständig sein sollte, über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts zu entscheiden.