abgewiesen; ein dagegen gerichteter Rekurs wurde mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Mai 2001 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.Nr. 2001/191Z) wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und auf die gegen diesen letzteren Beschluss gerichtete staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2001 nicht ein (vgl. dazu die Akten Kass.Nr. 2001/191Z, act. 2, 5 und 7/2).