den, indem die Schweiz verpflichtet worden sei, den Zustand vor der Menschenrechtsverletzung wieder herzustellen (KG act. 1). 4.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das im Jahr 1995 über den Beschwerdeführer eröffnete Konkursverfahren nicht widerrufen worden. Solches ist jedenfalls weder aus den Akten ersichtlich noch sonst vom Beschwerdeführer belegt worden. Im Gegenteil wurde das am 12. März 2001 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes V. gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Widerruf des Konkurses mit Verfügung vom 23. März 2001 - 4 -