Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde – soweit die Gedankengänge verständlich erscheinen – einzig geltend, das gesamte im Jahr 1997 eingeleitete paulianische Klageverfahren sei nichtig und die Zürcher Behörden – und insbesondere das Kassationsgericht – nicht zuständig, irgendwelche Entscheide zu treffen, nachdem der Konkurs, auf welchen sich die paulianische Anfechtung beziehe, am 12. März 2001 widerrufen worden sei. Die verweigerte Rückgabe des Verfügungsrechts über die zur Konkursmasse gezogenen Vermögenswerte sei an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen und von diesem mit Entscheid vom 5. November 2002 geschützt wor-