4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde – soweit die Gedankengänge verständlich erscheinen – einzig geltend, das gesamte im Jahr 1997 eingeleitete paulianische Klageverfahren sei nichtig und die Zürcher Behörden – und insbesondere das Kassationsgericht – nicht zuständig, irgendwelche Entscheide zu treffen, nachdem der Konkurs, auf welchen sich die paulianische Anfechtung beziehe, am 12. März 2001 widerrufen worden sei.