Mit Schreiben vom 8. September 2004 wurde den Parteien der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner wurde verzichtet, da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (§ 289 ZPO; vgl. die nachfolgenden Erwägungen).