2. Wegen fehlender Zuständigkeit und richterlicher Kognitionsbefugnis der Mitglieder des Zürcher Kassationsgerichtes sei dieses gesamte paulianische Klageverfahren vom 11. September 1997 (CG970048) von Amtes wegen als nichtig mit Wirkung ex tunc voll kosten- und ersatzpflichtig zu Lasten der Beklagten zu 1 bis 5 im Gerichtskalender abzuschreiben."