2. Mit Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes V. vom 2. Juni 2004 fällte diese den Einspracheentscheid und hielt den Ausschluss des Nebenintervenienten von der persönlichen Befragung der Beklagten vom 6. November 2003 und von der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 19. November 2003 aufrecht (OG act. 3). Den gegen diesen Beschluss vom 2. Juni 2004 gerichteten Rekurs wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts V. (OG act. 7 = KG act. 2).