1. Im seit 1997 hängigen Prozess betreffend paulianische Anfechtung gegen die Beklagte war vom Bezirksgericht V., I. Abteilung, für den 6. November 2003 eine persönliche Befragung und für den 19. November 2003 eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung anberaumt worden. Anlässlich dieser Verhandlungen beantragte offenbar der Rechtsvertreter der Beklagten jeweils den Ausschluss des Nebenintervenienten J.M. von den Verhandlungen, welchem Antrag der Referent der I. Abteilung des Bezirksgerichts V. entsprach; den Parteien wurden diese Verfügungen jeweils mündlich eröffnet. Gegen diese mündlich eröffneten Verfügungen erhob J. M. beim Obergericht des Kantons Zürich jeweils Re-