{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040132_2004-11-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AADCD972575EEC47C1256F5D00598F66_AA040132.pdf", "Checksum": "f27e671e773a2aac7b9414724d5e225f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdeverfahren, Kostenauflage an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:22", "Checksum": "c0da50b37351cd9536c00d4f6707647e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132\nRegeste:\nBeschwerdeverfahren, Kostenauflage an Dritte\n\n 4.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das im Jahr 1995\nüber den Beschwerdeführer eröffnete Konkursverfahren nicht widerrufen worden.\nSolches ist jedenfalls weder aus den Akten ersichtlich noch sonst vom Beschwerdeführer belegt worden. Im Gegenteil wurde das am 12. März 2001 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes V. gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Widerruf des Konkurses mit Verfügung vom 23. März 2001\n- 4 -\n\nabgewiesen; ein dagegen gerichteter Rekurs wurde mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Mai 2001 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde\n(Kass.Nr. 2001/191Z) wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und auf die gegen diesen letzteren Beschluss gerichtete staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26.\nJuli 2001 nicht ein (vgl. dazu die Akten Kass.Nr. 2001/191Z, act. 2, 5 und 7/2).\n\n4.3 Bereits mit Beschlüssen des Kassationsgerichts vom 6. Februar 2003\n(Kass.Nr. 2002/426Z i.S. des Beschwerdeführers c. Konkursmasse des Beschwerdeführers etc., Erw. 7.2), vom 26. Februar 2003 (Kass.Nr. 2003/042Z i.S.\ndes Beschwerdeführers c. K.M. etc., Erw. 5.2) und vom 18. März 2003 (Kass.Nr.\n2003/049Z i.S. des Beschwerdeführers c. St., Erw. 4.2) wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Kassationsgericht\nauf Grund des von ihm genannten Entscheides des Europäischen Gerichtshofes\nfür Menschenrechte vom 5. November 2002 nicht (mehr) zuständig sein sollte,\nüber eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts zu\nentscheiden. Ein Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens betreffend paulianische Anfechtungsklage mit dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte, in welchem es offenbar um ein Verfahren über verschiedene\nLiegenschaften in N., bezüglich welcher der Beschwerdeführer Entschädigungsansprüche aus materieller Expropriation geltend gemacht hatte, ging, ist nicht ersichtlich. Auch wurde in jenen Entscheiden darauf hingewiesen, dass im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (betreffend das Expropriationsverfahren) festgestellt wurde und die materiellen Forderungen des Beschwerdeführers zufolgen\nfehlenden Kausalzusammenhangs mit der festgestellten Verletzung abgewiesen\nworden waren.\n\n4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann keinerlei Nichtigkeitsgründe im\nSinne von § 281 Ziff. 1 bis. 3 ZPO geltend und er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde genügt den Anforderungen gemäss § 288 ZPO nicht. Ferner stellte der\n- 5 -\n\nBeschwerdeführer neben seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch den Antrag, das gesamte paulianische Anfechtungsverfahren sei\nvon Amtes wegen als nichtig \"im Gerichtskalender abzuschreiben\" (KG act. 1,\nS. 2). Soweit er mit diesem Antrag allenfalls beantragen wollte, auf die Anfechtungsklage sei nicht einzutreten, wäre ein solcher ohnehin unzulässig, da es im\nvorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz einzig um den Ausschluss\ndes Beschwerdeführers von zwei Verhandlungen vor erster Instanz ging und ein\nallfälliger Sachentscheid nach einer allfälligen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde sich einzig darauf hätte beziehen können. Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gesamthaft nicht einzutreten.\n\n5. Grundsätzlich wird – soweit die Beschwerde im Interesse der Hauptpartei\nerhoben wurde – nur die Hauptpartei, nicht jedoch der Nebenintervenient kostenpflichtig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1a zu § 45 ZPO). Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO können\njedoch Dritten Kosten auferlegt werden, welche sie schuldhaft verursacht haben;\nDritter im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO ist sodann auch der Nebenintervenient, soweit er am Verfahren im Interesse der Hauptpartei teilnimmt. Vorliegend erschiene es krass stossend, die Kosten eines vom Nebenintervenienten erhobenen\nRechtsmittels der Hauptpartei aufzuerlegen, nachdem sich das Rechtsmittel als\nzum vornherein aussichtslos erwiesen hat (vgl. oben Erw. 4). Soweit er zudem –\nwie vorliegend betreffend seinem Ausschluss von den Verhandlungen vom 6. und\n18. November 2003 – im eigenen Interesse über seine Zulassung prozessiert,\nkönnen ihm ohnehin die Kosten auferlegt werden, da er diesbezüglich nicht als\nNebenintervenient, sondern als Hauptpartei prozessiert (vgl. dazu Kass.Nr.\n98/311 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner, Beschluss\nvom 4. Februar 1999, Erw. IV, sowie Kass.Nr. 99/259 i.S. des Beschwerdeführers\ngegen die Beschwerdegegner, Beschluss vom 8. September 1999, Erw. IV). Die\nKosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer J. M. aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren ist den Beschwerdegegnern keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung\nzuzusprechen.\n- 6 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 162.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n"}