{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040132_2004-11-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AADCD972575EEC47C1256F5D00598F66_AA040132.pdf", "Checksum": "f27e671e773a2aac7b9414724d5e225f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdeverfahren, Kostenauflage an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:22", "Checksum": "c0da50b37351cd9536c00d4f6707647e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 12.11.2004 AA040132\nRegeste:\nBeschwerdeverfahren, Kostenauflage an Dritte\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040132/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael\nRiemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 12. November 2004\n\nin Sachen\n\nG. M. , geboren ..., von ..., W.strasse, X.,\nBeklagte\nvertreten durch Rechtsanwalt A.B.\nJ. M., geboren ..., von ...,Y..strasse, Z.,\nNebenintervenient, Rekurrent und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\n1. Stadt Z., Z.,\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Steueramt der Stadt Z.\n2. Kanton Z., Abteilung U.,\nKläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner\nvertreten durch Kantonales Steueramt Z., Abt. U.\n3. C. AG, in Z.,\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D.E.\n4. F. AG, in G.,\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n5. H.I., Dr. iur., geboren ..., von ..., Rechtsanwalt, in Z.,\nKläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n\nbetreffend Anfechtung\n\nNichtigkeitsbeschewrde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des\nKantons Zürich vom 28. Juli 2004 (LN040045/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Im seit 1997 hängigen Prozess betreffend paulianische Anfechtung gegen\ndie Beklagte war vom Bezirksgericht V., I. Abteilung, für den 6. November 2003\neine persönliche Befragung und für den 19. November 2003 eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung anberaumt worden. Anlässlich dieser Verhandlungen beantragte offenbar der Rechtsvertreter der Beklagten jeweils den Ausschluss des Nebenintervenienten J.M. von den Verhandlungen, welchem Antrag\nder Referent der I. Abteilung des Bezirksgerichts V. entsprach; den Parteien wurden diese Verfügungen jeweils mündlich eröffnet. Gegen diese mündlich eröffneten Verfügungen erhob J. M. beim Obergericht des Kantons Zürich jeweils Rekurs. Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 und vom 2. Dezember 2003 trat\ndie I. Zivilkammer des Obergerichts auf die Rekurse des Nebenintervenienten\nnicht ein und überwies die Eingaben in Anwendung von § 194 GVG zur Behandlung als Einsprache an das Bezirksgericht V., I. Abteilung. Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden je mit Beschluss vom 22. März 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (AA030186 und AA030187); auf die dagegen gerichteten staatsrechtlichen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 4. Mai 2004 nicht ein.\n\n2. Mit Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes V. vom 2. Juni 2004\nfällte diese den Einspracheentscheid und hielt den Ausschluss des Nebenintervenienten von der persönlichen Befragung der Beklagten vom 6. November 2003\nund von der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 19. November 2003\naufrecht (OG act. 3). Den gegen diesen Beschluss vom 2. Juni 2004 gerichteten\nRekurs wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts V. (OG act. 7 = KG act. 2).\n\n3. Mit Eingabe vom 4. September 2004 erhob der Nebenintervenient, Rekurrent und Beschwerdeführer J. M. (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale\nNichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich mit den folgenden Anträgen:\n- 3 -\n\n\"1. Der Beschluss der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes vom 28. Juli 2004\n(LN040045/U) sei im Sinne von Par. 200 des ZH-GVG voll kosten- und ersatzpflichtig\naufzuheben.\n\n2. Wegen fehlender Zuständigkeit und richterlicher Kognitionsbefugnis der Mitglieder\ndes Zürcher Kassationsgerichtes sei dieses gesamte paulianische Klageverfahren\nvom 11. September 1997 (CG970048) von Amtes wegen als nichtig mit Wirkung ex\ntunc voll kosten- und ersatzpflichtig zu Lasten der Beklagten zu 1 bis 5 im Gerichtskalender abzuschreiben.\"\n\nMit Schreiben vom 8. September 2004 wurde den Parteien der Eingang der\nNichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden\nbeigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer\nBeschwerdeantwort der Beschwerdegegner wurde verzichtet, da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (§ 289 ZPO; vgl. die nachfolgenden Erwägungen).\n\n4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde – soweit die Gedankengänge verständlich erscheinen – einzig geltend, das gesamte\nim Jahr 1997 eingeleitete paulianische Klageverfahren sei nichtig und die Zürcher\nBehörden – und insbesondere das Kassationsgericht – nicht zuständig, irgendwelche Entscheide zu treffen, nachdem der Konkurs, auf welchen sich die paulianische Anfechtung beziehe, am 12. März 2001 widerrufen worden sei. Die verweigerte Rückgabe des Verfügungsrechts über die zur Konkursmasse gezogenen\nVermögenswerte sei an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen und von diesem mit Entscheid vom 5. November 2002 geschützt worden, indem die Schweiz verpflichtet worden sei, den Zustand vor der Menschenrechtsverletzung wieder herzustellen (KG act. 1).\n\n"}