Damit übt er der Sache nach aber rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am für ihn negativen Ausgang des Rekursverfahrens (Bestätigung des Räumungsbefehls). Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).