verfochtenes Argument zu wiederholen, wonach die Kündigung deshalb "nicht richtig" sei, weil sich die Verwaltung geweigert habe, "die Zahlungen" seines Bruders entgegenzunehmen, ohne dabei auch nur am Rande auf diejenigen Ausführungen Bezug zu nehmen, mit denen die Vorinstanz diesen Einwand argumentativ entkräftet hat (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/3-4 [mit Verweisungen auf die erstinstanzliche Begründung]). Damit übt er der Sache nach aber rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am für ihn negativen Ausgang des Rekursverfahrens (Bestätigung des Räumungsbefehls).