satzweise auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei. Statt dessen beschränkt er sich darauf, sein bereits vor den Vorinstanzen (vgl. ER II act. 14 S. 4 und 6; OG act. 1 S. 3 f.) verfochtenes Argument zu wiederholen, wonach die Kündigung deshalb "nicht richtig" sei, weil sich die Verwaltung geweigert habe, "die Zahlungen" seines Bruders entgegenzunehmen, ohne dabei auch nur am Rande auf diejenigen Ausführungen Bezug zu nehmen, mit denen die Vorinstanz diesen Einwand argumentativ entkräftet hat (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/3-4 [mit Verweisungen auf die erstinstanzliche Begründung]).