Schliesslich begründete die Vorinstanz, weshalb auch der beklagtische Einwand, der Beschwerdeführer habe den Laden "über seine Brüder" verkaufen und den Mietvertrag auf einen allfälligen Käufer übertragen wollen, wozu die Beschwerdegegnerin jedoch keine Hand geboten habe, nicht verfange und auch daraus keine Missbräuchlichkeit der Kündigung abgeleitet werden könne (KG act. 2 S. 4, Erw. II/5).