namentlich werde nicht behauptet, dass Letztere um Ausstellung von Einzahlungsscheinen ersucht worden sei und dies abgelehnt habe. Vielmehr sei die Zustellung von Einzahlungsscheinen offenbar gar nicht verlangt worden. So oder anders habe die Erstinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Zahlung des offenen Mietzinses jederzeit hätte vorgenommen werden können und der Mitwirkung durch die Beschwerdegegnerin bzw. deren Vertreterin nicht bedurft habe (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/4 m.Hinw. auf ER II act. 14 S. 6 und 14 f., OG act. 1 S. 7 sowie OG act. 6 [recte: 7] S. 9, 10 und 13 f.).