Nachdem in der Rekursschrift als Beweismittel hiefür (nur) die Zeugenaussagen der erwähnten Personen offeriert würden, erweise sich die neue Behauptung im Lichte von §§ 114 f. ZPO als verspätet und unzulässig. Damit bleibe es dabei, dass nicht behauptet worden sei, dass der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltung noch vor Ablauf der Zahlungsfrist ein Zahlungsangebot unterbreitet worden sei. Im Übrigen sei auch nicht substanziiert dargetan worden, wie die Verwaltung hierauf reagiert haben sollte; namentlich werde nicht behauptet, dass Letztere um Ausstellung von Einzahlungsscheinen ersucht worden sei und dies abgelehnt habe.