Teilweise neu, d.h. erstmals im Rekursverfahren vorgetragen sei sodann die beklagtische Behauptung, wonach A.X., U.X. und H.X. sich am 30. Juli 2003 bei der Verwaltung gemeldet hätten, um die ausstehenden Mietzinse zu begleichen (vgl. OG act. 1 S. 7), habe der Beschwerdeführer vor Erstinstanz doch noch keinen Zeitpunkt für das behauptete Zahlungsangebot genannt. Nachdem in der Rekursschrift als Beweismittel hiefür (nur) die Zeugenaussagen der erwähnten Personen offeriert würden, erweise sich die neue Behauptung im Lichte von §§ 114 f. ZPO als verspätet und unzulässig.