dige vorgenommen habe und für deren Perfektion nur noch die Mitwirkung des Gläubigers fehle; davon könne bei der vom Beschwerdeführer behaupteten blossen Offerte zur Übernahme der Schuld bzw. zur Zahlung durch dessen Bruder aber nicht die Rede sein (vgl. ER II act. 17a S. 9 f. und 13 f.). Soweit der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – (in der Rekursschrift nunmehr) zum Ausdruck bringen wolle, es seien tatsächlich Zahlungsversuche unternommen worden, welche durch die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltung nicht entgegengenommen worden seien, liege ein gemäss § 278 und § 267 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 114 f. ZPO im Rekursverfahren unzulässiges Novum vor (KG act. 2 S. 3, Erw.