Dabei verwies sie vorab in Anwendung von § 161 GVG auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz. Diese hatte ihrerseits im Wesentlichen erwogen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete blosse Verbaloblation durch Dritte, d.h. die blosse Inaussichtstellung der Zahlung bzw. eine blosse Zahlungsankündigung (oder die von einem Dritten geäusserte Bereitschaft, die Schuld zu übernehmen oder durch Bürgschaft sicherzustellen), noch kein gehöriges Erfüllungsangebot hinsichtlich der Bringschuld des Mieters darstelle und eine solche daher keinen Annahmeverzug des Vermieters zu begründen vermöge;