Alsdann nahm sie zum beklagtischen Argument Stellung, die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltung habe angebotene Zahlungen nicht entgegengenommen (vgl. OG act. 1 S. 3 f.). Dabei verwies sie vorab in Anwendung von § 161 GVG auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz.