2. Die Vorinstanz legte in ihrer Entscheidbegründung zunächst dar, dass und weshalb dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben klar sein musste, dass die die Kündigung aussprechende Z. AG als Vertreterin der Beschwerdegegnerin und demzufolge mit Rechtswirkung für diese gehandelt habe (KG act. 2 S. 3, Erw. II/2).