Auch ist vom Beschwerdeführer (trotz der Vorschrift von § 75 Abs. 1 ZPO) keine Kaution einzufordern. Dies deshalb, weil im Rahmen eines in Anwendung von Art. 274g OR in der Hand des Ausweisungsrichters vereinigten (summarischen) Verfahrens nicht nur über das Ausweisungsbegehren, sondern (vorab) auch über die Gültigkeit bzw. Wirkung der Kündigung zu befinden ist und - 4 - hinsichtlich dieses – im vorliegenden Fall eine Mietstreitigkeit über Geschäftsräume betreffenden – Entscheids die Besonderheiten des einfachen und raschen Verfahrens (insbes. § 78 Ziff. 2 ZPO) gelten (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).