GVG und §§ 191/193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer erklärt, mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden zu sein (KG act. 1). Neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Beschluss auch eidgenössische Berufung beim Bundesgericht (vgl. OG act. 14).