bekannt richtete (ER II act. 17a = OG act. 2 = OG act. 7). - 3 - b) Gegen den einzelrichterlichen Entscheid, das Kündigungsschutzbegehrens abzuweisen und den anbegehrten Räumungsbefehl zu erteilen, liess der Beschwerdeführer unter dem 24. Mai 2004 fristgerecht Rekurs erheben (OG act. 1), den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) nach Eingang der Rekursantwort (OG act. 11) mit Beschluss vom 29. Juli 2004 in Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisungsverfügung (und unter Erneuerung der Vollstreckungsanweisung an das Stadtammannamt) abwies (OG act. 12 = KG act. 2).